1. Rechtscharakter und Name

Die Musikschule wird als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung vom Jungen Orchester Kreuzau e.V. betrieben.
Sie trägt den Namen „Musikschule des Jungen Orchesters Kreuzau e.V.“.

2. Aufgabe

Die Musikschule erschließt und fördert die musikalischen Fähigkeiten der Interessenten jeden Alters. Dazu dienen der lehrplanmäßige Unterricht für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, einschließlich der studienvorbereitenden Ausbildung und die Unterhaltung von Musiziergemeinschaften. Daneben werden musikalische Veranstaltungen jeder Art durchgeführt.

3. Aufbau

Der Unterricht wird stufenweise erteilt. Die Teilnahme an einem der Basiskurse in der Vor- und Grundstufe ist in der Regel Voraussetzung für den Einstieg in den Instrumentalunterricht:

3.1 Vorstufe

Eltern-Kind-Kurs
Aufnahmealter: ab 6 Monate

Musikalische Früherziehung
Aufnahmealter: 3 Jahre

3.2 Grundstufe

Wirbelwind (Spielkreis Blockflöte)
Aufnahmealter: Schulkind

Schlag auf Schlag, Klangkiste
Aufnahmealter: 5 Jahre

3.3 Unterstufe

Instrumentaler Unterricht in Großgruppen mit bis zu 5 Kindern und als Einzelunterricht

Workshop in Gruppen mit bis zu 6 Kindern

3.4 Mittel- und Oberstufe

Instrumentalunterricht
Einzeln oder in Gruppen mit bis zu 3 Kindern

Ergänzungsfächer

4. Fächer

Im Rahmen der Möglichkeiten wird von der Musikschule Unterricht insbesondere in folgenden Fächern angeboten:

  • Eltern-Kind-Kurs
  • Musikalische Früherziehung
  • Wirbelwind
  • Schlag auf Schlag
  • Klangkiste
  • Workshop
  • Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon
  • Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Tenorhorn, Bariton, Posaune, Tuba
  • Gitarre, E-Gitarre, E-Bass
  • Streichinstrumente: Geige, Bratsche, Cello
  • Keyboard, Klavier
  • Schlagzeug, Percussion
  • Gesang, Jazz Gesang, Pop Gesang
  • praktische Ergänzungsfächer: sinfonisches Jugendorchester, Chor, Ensemble
  • theoretische Ergänzungsfächer: Harmonielehre, Gehörbildung, Musiklehre, Musikgeschichte

5. Unterrichtszeiten

Schuljahr der Musikschule ist das Schuljahr. Die Ferien- und Feiertagsordnung für die öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.

Die beweglichen Ferientage decken in jedem Schuljahr den Zeitraum Weiberfastnacht bis einschließlich Karnevalsdienstag ab. An Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und Karnevalsdienstag findet dementsprechend kein regulärer Unterricht statt.

Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich

in Musikalischer Spielgruppe:

  • 45 Minuten

in Musikalischer Spielgruppe/ Musikalische Früherziehung

  • bei Klassen bis 10 Kinder: 50 Minuten
  • bei Klassen ab 11 Kinder: 60 Minuten

in der Unterstufe

  • bei Kleingruppen: wahlweise 30 oder 45 Minuten
  • im Einzelunterricht: 30, 45 oder 60 Minuten

in der Mittel- und Oberstufe:

  • bei Einzelunterricht: nach Wahl 30, 45 oder 60 Minuten
  • bei Gruppenunterricht mit bis zu 3 Kindern: nach Wahl 45 oder 60 Minuten
  • in den theoretischen Ergänzungsfächern: 45 Minuten

6. Unterrichtsstätten

Die Musikschule verfügt über zwei zentrale Unterrichtsstätten (z. Z. Bürgerhaus Kreuzau und Gymnasium Kreuzau). Reichen diese Räume nicht aus, wird der Unterricht in anderen Unterrichtsstätten erteilt.
Unterricht der Vor- und Grundstufe wird auch dezentral in den verschiedenen Ortsteilen, in Kooperation mit Kindergärten und Grundschulen, erteilt, sofern die Schülerzahlen den einzelnen Kursen entsprechend sind.

7. Unterrichtsordnung

Der Unterricht an der Musikschule Kreuzau findet in Präsenzform statt. Sollte der Präsenzunterricht aus Gründen, die von der Musikschule nicht zu vertreten sind (z.B. extreme Witterungsverhältnisse, Kontaktverbot aufgrund einer Pandemie, o.ä.), nicht durchgeführt werden können, kann der Einzelunterricht als Fernunterricht erteilt oder zu einem späteren Zeitpunkt als Präsenzunterricht nachgeholt werden. Der Fernunterricht ersetzt dann den Präsenzunterricht. Ein Anrecht auf Nachholen des Präsenzunterrichts besteht bei Inanspruchnahme des Fernunterrichts nicht. Das schülerseitig benötigte Equipment für die Durchführung des Fernunterrichts (z.B. Internetzugang, Smartphone, Tablet, Laptop) ist durch den Schüler bereitzustellen. Sollte sowohl die Durchführung des Fernunterrichts als auch das Nachholen des Unterrichts (die Lehrkraft bietet dem Schüler hierzu zwei unterschiedliche Nachholtermine im Zeitraum Montag bis Samstag an) in Präsenzform nicht möglich sein, erfolgt eine anteilige Erstattung des Schulgeldes.

Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichtes verpflichtet. Unterrichtsversäumnisse minderjähriger Schüler muss ein Erziehungsberechtigter schriftlich oder telefonisch rechtzeitig bei der zuständigen Lehrkraft oder der Schulleitung (02422/503369) entschuldigen. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die der Schüler vertritt, muss er nicht nachgeholt werden.

Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule zu vertreten sind, so wird er nach Möglichkeit nachgeholt. Hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schüler ausnahmsweise zu größeren Gruppen zusammengefasst werden.
Die Lehrkraft bietet dem Schüler hierzu zwei unterschiedliche Nachholtermine im Zeitraum Montag bis Samstag an.

Zwei Unterrichtsstunden im Kalenderjahr, die wegen Krankheit der Lehrkraft ausfallen, müssen nicht nachgeholt werden.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können je nach Schwere des Vorfalls folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Androhung des Ausschlusses
  • Ausschluss von der SchuleIn der Regel geht dem Ausschluss die Androhung voraus. Bei minderjährigen Schülern sind diese Maßnahmen den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspiele, Mitwirkung bei Konzerten, …) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

8. Leistungen der Schüler

Die an die Schüler zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen. Die Leistungen in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden jährlich überprüft durch mindestens ein Vorspiel. Die Teilnahme an diesem Vorspiel ist Pflicht.

Bei mangelnder Begabung oder mangelndem Fleiß kann nach Rücksprache mit dem zuständigen Musiklehrer die weitere Teilnahme am Unterricht versagt werden.

9. Lernmittel

Erforderliche Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) müssen in der Regel vom Schüler beschafft werden.

Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, für höchstens ein Jahr gegen Entgelt (Instrumentenmiete) überlassen werden.

Bei Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, haften die Schüler bzw. deren gesetzliche Vertreter für Beschädigungen und Abhandenkommen.

10. An- und Abmeldungen

Für die Anmeldung ist ein vorgeschriebener Vordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Minderjährige Schüler sind durch die gesetzlichen Vertreter anzumelden. Mit der Anmeldung wird die Schulordnung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Eine Abmeldung von dem Unterricht in der Vor- und Grundstufe kann innerhalb der ersten sechs Unterrichtswochen erfolgen. Danach ist eine Abmeldung nur noch zum Ende des laufenden Schuljahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich.

In der Unter-, Mittel und Oberstufe ist eine Abmeldung zum 31.01. und 31.07. möglich.
Die Kündiung muss der Schulleitung der Musikschule drei Monate vor dem Kündigungstermin schriftlich zugegangen sein.
Die Teilnahme an des Kursangeboten für Erwachsene und dem Workshop kann nur nach Ende der Kurse gekündigt werden.

11. Schulgeld

Die Höhe des Schulgeldes ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Das Schulgeld wird grundsätzlich per Einzugsermächtigung entrichtet. Bei monatlichen Zahlungen erfolgt der Einzug zum 1. eines jeden Monats.

Wird das fällige Schulgeld nicht gezahlt, kann es zwangsweise beigetrieben werden. Außerdem kann der Ausschluss vom Unterricht nach vorangegangener Androhung angeordnet werden.

Endet die Teilnahme am Unterricht, so ist das Schulgeld für das laufende Quartal, bzw. Schuljahr voll zu entrichten.

Bei Unterrichtversäumnissen des Schülers im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes.

12. Schulgeldermäßigung

Besuchen mehrere Kinder unter 18 Jahren aus einer Familie die Musikschule, so ermäßigt sich das Schulgeld ab dem 2. Kind gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Erhält ein Schüler Unterricht an mehreren Instrumenten, so ermäßigt sich das Schulgeld für weitere Fächer gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung.

Eine Schulgeldermäßigung ist pro Kind nur einmal möglich, auch wenn mehrere der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Unterricht der Musikschule wird durch Leistungen für Bildung und Teilhabe gefördert. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

13. Instrumentenmiete

Die Instrumentenmiete ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührenordnung. Das Mietjahr beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Tag der Gebrauchsüberlassung folgt.

Lehrer der Musikschule, die das Instrument für den Unterricht benötigen, sind von der Instrumentenmiete befreit. Darüber hinaus kann Befreiung erteilt werden, wenn Instrumente ausschließlich im Interesse und zur Vervollständigung der Orchester und Ensembles überlassen werden.

14. Abweichungen von der Schulordnung

Der Vorstand des Jungen Orchesters Kreuzau e.V. kann zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Schulordnung zulassen.

15. Schlussbestimmung

Diese Schulordnung für die Musikschule des Jungen Orchesters Kreuzau e.V. tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.