Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die neue Coronaschutzverordnung (gültig ab 04.12.2021) lautet in § 2 Nr. 8 „Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind abweichend von Satz 2 Nummer 1 zur eigenen Aus-
übung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren den immunisierten Personen gleichgestellt.“
Unter § 4 Nr. 7 lautet sie „Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.“
Das bedeutet:
Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind dürfen wieder am Präsenzunterricht der Musikschule teilnehmen. Sie müssen aber durch eine Bescheinigung der allgemeinbildenden Schule oder einen aktuellen Schülerausweis nachweisen, dass sie an den regelmäßigen Coronatests der Schulen teilnehmen.
Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahren dürfen weiterhin nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sein (2G).