Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
ab Freitag, den 20.08.2021 gilt die neue Coronaverordnung.
Die neuen Regeln beruhen auf dem 3 G Prinzip: geimpft, genesen oder getestet.
Ab einem Inzidenzwert von 35 gilt für den Unterricht der Musikschule:
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Alle Schülerinnen und Schüler ab dem Grundschulalter benötigen zur Teilnahme an Angeboten der Musikschule ein Impfzertifikat, eine Bescheinigung über die Genesungoder einen negativen Coronatest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
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Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen als getestete Personen und müssen nur ihren Schülerausweis vorlegen.
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Kinder im Vorschulalter werden ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
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Unterricht ist auch in Großgruppen mit Impfzertifikat, Bescheinigung über Genesung oder Negativtest möglich.
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Weiterhin müssen Unterrichtsräume intensiv gelüftet und die Regeln zur Handhygiene eingehalten werden.
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Das Betreten der Unterrichtgebäude ist nur mit Maske zulässig.
Bei festen Sitzplätzen ist es erlaubt die Maske abzunehmen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Kinder im Vorschulalter sind von der Maskenpflicht befreit.
Unklar ist derzeit noch die Regel für den Gesangsunterricht. Hier schreibt die Verordnung derzeit vor, dass gemeinsames Singen ohne Maske für nichtimmunisierte Personen nur mit PCR-Test erlaubt ist. Der Musikschulverband bemüht sich aber noch um Klärung.
Wir bitten Sie, sich ab sofort regelmäßig auf unserer Homepage www.musikschulekreuzau.de über den aktuellen Stand der Regeln für den Unterricht zu informieren.
Mit herzlichem Dank und besten Grüße,
Der Vorstand – Die Schulleitung
Ergänzung:
Die Bezirksregierung Köln informiert uns: „Die Pflicht zur Vorlage eines Schülerausweises gilt für Jugendliche ab 15 Jahren. Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind schulpflichtig und gelten aufgrund ihrer Teilnahme an verbindlichen Schultestungen grundsätzlich als getestet.“